Nein, für die Musikschule gelten die gleichen Ferien wie für die öffentlichen allgemein-bildenden Schulen in Langenau bzw. Dornstadt.
Durch Verhinderung von Schüler:innen (Erkrankung, Schulausflug, Schullandheimaufenthalt, u.a.) ausgefallener Unterricht kann nicht nachgeholt werden.
Bei längerer Krankheit von Schüler:innen von mehr als 4 Wochen kann nach Vorlage eines ärztlichen Attests bei der Schulleitung eine Gebührenerstattung beantragt werden.
Fällt der Unterricht wegen Abwesenheit der Lehrkraft oder aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, mehr als viermal im Unterrichtsjahr aus, so wird auf Antrag für jeden darüber hinausgehenden Unterrichtsausfall je Unterrichtsstunde 1/40 der Jahresgebühr erstattet. Der Antrag kann nur bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres gestellt werden.
Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten, usw.) werden von Schüler:innen bzw. den Eltern beschafft. Es empfiehlt sich beim Kauf eines Instrumentes den Rat der Lehrkraft einzuholen.
Leihinstrumente der Musikschule können, soweit vorhanden, den Schüler:innen gegen eine Miete überlassen werden.